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   VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14   

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VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14 (https://dejure.org/2014,30152)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29.09.2014 - 7 B 743/14 (https://dejure.org/2014,30152)
VG Schwerin, Entscheidung vom 29. September 2014 - 7 B 743/14 (https://dejure.org/2014,30152)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    Zu beachten ist dabei, dass - sofern nicht der Statusbegünstigte auf die Feststellung der Voraussetzungen des Statuserwerbs besonders einwirkte - grundsätzlich die Feststellungslast für das Fehlen der Voraussetzungen und damit die Rechtswidrigkeit der Statusverleihung, die die Rücknahme begründet, bei der zurücknehmenden Behörde liegt (vgl. nur die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1964 - VI C 150.62 -, amtliche Sammlung BVerwGE 18, S. 168 [170 ff.], und vom 8. Dezember 2009 - 1 C 16.08 -, BVerwGE 135, S. 334 [350]).
  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11

    Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    Soweit die Richtlinie es - zulässiger- und wohl auch notwendigerweise - unternahm, die für die Ermächtigung zur Weiterbildung erforderliche (vgl. etwa Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand Mai 2014, Rdnr. W 109) "Unbescholtenheit" (vgl. zum Rechtsbegriff die im Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Mai 2012 - 1 K 1302/11.TR -, juris Rdnr. 65 ff., zitierten, überwiegend an Verurteilungen anknüpfenden gängigen Definitionen sowie auch den Artikel "beschelten" im Deutschen Rechtswörterbuch der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Bd. II [1932-35], Sp. 85 f.) zu erläutern, verfehlte sie durch die Formulierung des mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung kaum zu vereinbarenden absoluten Eignungsausschlusses ebenso ihr Ziel wie die hierauf beruhende, schematisch zur Umkehr des gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses führende Praxis der Antragsgegnerin.
  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    Zu beachten ist dabei, dass - sofern nicht der Statusbegünstigte auf die Feststellung der Voraussetzungen des Statuserwerbs besonders einwirkte - grundsätzlich die Feststellungslast für das Fehlen der Voraussetzungen und damit die Rechtswidrigkeit der Statusverleihung, die die Rücknahme begründet, bei der zurücknehmenden Behörde liegt (vgl. nur die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1964 - VI C 150.62 -, amtliche Sammlung BVerwGE 18, S. 168 [170 ff.], und vom 8. Dezember 2009 - 1 C 16.08 -, BVerwGE 135, S. 334 [350]).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2014 - 9 S 1348/13

    Eignung zur Weiterbildung bei mangelnder Zeitplanung; Gewährleistung einer

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    Denn es ist auch zu beachten, dass die Weiterbildenden-Tätigkeit im durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Handlungsfreiheit stattfindet (vgl. zum Vorstehenden auch Grünewald, Die Öffentliche Verwaltung 2012, S. 185 [188], auch zur gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gemäß dessen Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 11314/03 -, juris Rdnr. 16 ff., der, allerdings ohne Begründung, etwa das Verwaltungsgericht Meiningen im Urteil vom 30. September 2013 - 1 K 86/11 -, juris Rdnr. 30, und Quaas, in: ders./Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rdnr. 37, folgten; s. zur Problematik auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - VGH B-W - vom 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13 -, juris Rdnr. 40 m. w. Nachw.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.2003 - 6 A 11314/03

    Beruf, Berufsrecht, ärztliches Berufsrecht, Arzt, Ärztekammer, Landesärztekammer,

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    Denn es ist auch zu beachten, dass die Weiterbildenden-Tätigkeit im durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Handlungsfreiheit stattfindet (vgl. zum Vorstehenden auch Grünewald, Die Öffentliche Verwaltung 2012, S. 185 [188], auch zur gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gemäß dessen Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 11314/03 -, juris Rdnr. 16 ff., der, allerdings ohne Begründung, etwa das Verwaltungsgericht Meiningen im Urteil vom 30. September 2013 - 1 K 86/11 -, juris Rdnr. 30, und Quaas, in: ders./Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rdnr. 37, folgten; s. zur Problematik auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - VGH B-W - vom 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13 -, juris Rdnr. 40 m. w. Nachw.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2005 - 1 M 74/05

    Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses im Falle der Anordnung

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    In der gesonderten Begründung dieser Anordnung führte die Antragsgegnerin Gründe für das von ihr für den konkreten Einzelfall angenommene besondere Vollzugsinteresse an und genügte damit - unabhängig von der Tragfähigkeit ihrer Argumentation - den verfahrensrechtlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, S. 1027; s. auch dessen Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2005, S. 416).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1997 - 3 M 115/96

    Untersagung rechtswidriger Abfalllagerungen: Klärschlamm-Abfall zur Verwertung -

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    In der gesonderten Begründung dieser Anordnung führte die Antragsgegnerin Gründe für das von ihr für den konkreten Einzelfall angenommene besondere Vollzugsinteresse an und genügte damit - unabhängig von der Tragfähigkeit ihrer Argumentation - den verfahrensrechtlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, S. 1027; s. auch dessen Beschluss vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2005, S. 416).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2010 - 2 L 84/09

    Widerruf einer Subventionsbewilligung innerhalb eines Rückforderungsbescheides;

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    Zwar legt § 48 Abs. 4 VwVfG M-V nach gefestigter Rechtsprechung nicht eine Bearbeitungsfrist für die zuständige Behörde, sondern eine Entscheidungsfrist für die befassten Mitarbeiter ab Kenntnis der entscheidungsrelevanten Umstände fest (s. etwa den Beschluss des OVG M-V vom 15. Juni 2010 - 2 L 84/09 -, juris Rdnr. 12 m. w. Nachw.), aber es erscheint gleichwohl nicht unbedenklich, wenn die Antragsgegnerin zum einen eine Anhörung des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen nicht für notwendig hält und zum anderen - nach Durchlaufen eines mehrjährigen, für sie im Ergebnis "erfolglosen" berufsgerichtlichen Verfahrens - Mitte 2014 auf der Basis der bereits spätestens 2011 vorhandenen Erkenntnisse entscheidet.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1990 - 9 S 1138/89

    Zur Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung durch die Ärztekammer bei Zweifel

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    Anders als bei der Erteilung der Weiterbildungsermächtigung, die die positive Feststellung der persönlichen Eignung erfordert (vgl. hierzu den Beschluss des VGH B-W vom 21. September 1990 - 9 S 1138/89 -, Medizinrecht 1991, S. 43 [44]), dürften daher im Aufhebungsfall bloße Zweifel an der notwendigen persönlichen Eignung grundsätzlich nicht ausreichen, um den Arzt von der Weiterbildendentätigkeit fernzuhalten.
  • VG Meiningen, 30.09.2013 - 1 K 86/11

    Erteilung einer Ermächtigung zur Weiterbildung von Fachärzten im Teilbereich

    Auszug aus VG Schwerin, 29.09.2014 - 7 B 743/14
    Denn es ist auch zu beachten, dass die Weiterbildenden-Tätigkeit im durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Handlungsfreiheit stattfindet (vgl. zum Vorstehenden auch Grünewald, Die Öffentliche Verwaltung 2012, S. 185 [188], auch zur gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz gemäß dessen Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 11314/03 -, juris Rdnr. 16 ff., der, allerdings ohne Begründung, etwa das Verwaltungsgericht Meiningen im Urteil vom 30. September 2013 - 1 K 86/11 -, juris Rdnr. 30, und Quaas, in: ders./Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rdnr. 37, folgten; s. zur Problematik auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - VGH B-W - vom 24. Juni 2014 - 9 S 1348/13 -, juris Rdnr. 40 m. w. Nachw.).
  • VG Berlin, 22.03.2024 - 9 L 84.24
    Unabhängig davon, ob man der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Feststellung der persönlichen Eignung einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zubilligen möchte (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2003 - 6 A 11314/03 - juris Rn. 14 ff.) oder ob das Gericht im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs eine eigene Prognose vornehmen darf (so VG Hamburg, Urteil vom 17. November 1998 - 13 VG 138/97 - juris Rn. 18; VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2014 - 7 B 743/14 - juris Rn. 28; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 12 S 75.16 - EA), ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die persönliche Eignung des Antragstellers nicht positiv festzustellen, weder offensichtlich beurteilungsfehlerhaft noch sonst rechtswidrig.

    Im Aufhebungsfall genügen - anders als bei Erteilung der Weiterbildungsbefugnis - bloße Zweifel an der notwendigen persönlichen Eignung grundsätzlich nicht, um den Arzt oder die Ärztin von der Weiterbildungstätigkeit fernzuhalten (VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2014 - 7 B 743/14 - juris Rn. 30).

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